Der Verein soll ins Vereinsregister
eingetragen werden und heißt dann
OSNABRÜCKER SCHULMUSEUM e. V.
Er hat seinen Sitz in Osnabrück.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von
Kultur, Bildung und Erziehung
im Zusammenhang mit der Schulgeschichte der Stadt Osnabrück. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch
museumspädagogisch
aufbereitete Präsentationen der Exponate zur regionalen Kulturgeschichte
des Lehrens und Lernens. Neben öffentlichen Ausstellungen treten
Veranstaltungen, die dazu beitragen, das Schulmuseum
als Lernstandort für die Osnabrücker Bildungseinrichtungen zu
entwickeln. Kulturgeschichtlich bedeutsame Zeugnisse aus den
Schulbereichen Ausstattung, Mobiliar, Gerät, Medien, Kunst,
Literatur und Schuldokumentation sind dazu zu sammeln, zu
katalogisieren und didaktisch zu ordnen. Intention des Vereins
ist es, das Sammelgut an einem Museumsstandort zusammenzufügen.
Es steht grundsätzlich für Forschungszwecke bereit.
Mit den städtischen Einrichtungen,
insbesondere mit den Museen, arbeitet der Verein im Sinne des
Satzungszwecks zusammen. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
/ Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer
die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über
die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung
des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der
Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden protokolliert. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt
oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende
schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Aufnahme neuer Mitglieder.
Über Satzungsänderungen beschließt die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den
Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den
Vereinshaushalt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand für 2 Jahre.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden
einer/einem Stellvertreter/in
einer/einem Schriftführer/in
einer/einem Kassierer/in.
Beschlüsse des Vorstands werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens
einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vorsitzende
führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Stehen der Eintragung im
Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist
der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
§ 6 Auflösung
/ Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Bildung, Erziehung, Kunst und
Kultur zu verwenden hat.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens
eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und
die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Die Satzung wurde von den Anwesenden mit
obenstehendem Wortlaut beschlossen.
gez. Barth, 1. Vorsitzender
Osnabrück, d. 02.09.1997